22 Juni
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass überobligatorische Daten im Handelsregister – etwa Privatanschriften oder Unterschriften – auf Antrag nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gelöscht werden müssen, sobald die Einwilligung widerrufen wird. Das Registergericht hat die betreffenden Dokumente durch bereinigte Fassungen zu ersetzen, auch wenn die Daten andernorts im Register noch einsehbar sind.
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