11 Aug.
Braucht die Datenweitergabe an Auftragsverarbeiter eine eigene Rechtsgrundlage?
Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (6 Ob 69/25b) zwei grundlegende Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Antworten des EuGH könnten die Datenschutz-Compliance für tausende Unternehmen in der EU grundlegend verändern – insbesondere im Bereich der Auftragsverarbeitung und der Drittlandübermittlung. Der Sachverhalt: Newsletter, US-Dienstleister und Kryptowährungsdiebstahl Aus...Zusammenfassung
Der österreichische OGH hat dem EuGH zwei grundlegende Fragen zur DS-GVO vorgelegt. Braucht die Datenweitergabe an einen Auftragsverarbeiter eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO – oder regeln Art. 28 und Art. 44 ff. DS-GVO das abschließend? Und muss vor einer Einwilligung transparent und verständlich auf den Einsatz eines Drittland-Dienstleisters hingewiesen werden? Hintergrund ist ein Fall, in dem ein Nutzer nach einem Datenleck beim Newsletter-Dienstleister eines Hardware-Wallet-Herstellers seine Kryptowerte verlor. Je nach EuGH-Entscheidung müssten Unternehmen EU-weit ihre Auftragsverarbeitungsverträge, Verarbeitungsverzeichnisse und Einwilligungsprozesse grundlegend überarbeiten.
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