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Berlin: Gespräche über Zusammenlegung der Datenschutz-Aufsicht im Bund

21.05.2020

IITR Information[IITR – 21.5.20] Laut Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Herrn Dr. Stefan Brink, beginnen gegen Ende dieses Monats Gespräche in Berlin, die Zuständigkeiten für die Aufsicht über die Unternehmen beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusammenzuführen. Die Äußerung fiel im Rahmen eines Interviews bei den BvD-Verbandstagen.

Ideen in dieser Richtung wurden schon seit Jahren vereinzelt diskutiert. Im vergangenen Jahr äußerten sich Vertreter sowohl von SPD als auch der CDU offen zu Vorschlägen, hier eine einzelne Aufsichtsbehörde für die Unternehmensseite zu schaffen.

Der Bund wäre für diese Änderung nicht auf die Zustimmung der Länder angewiesen.

Herr Dr. Brink sagte wörtlich: „Wir haben die Pfeile schon gespitzt“. Er unterstrich die Bedeutung der Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden gerade für kleinere und mittlere Unternehmen. Eine zentrale Aufsicht könne nicht im gleichen Maße für Unternehmen dieser Größe ansprechbar sein.

Nachtrag am 22.5.2020 auf Hinweis von @DPOfficer:

Michael Will, Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht in Bayern, äußert sich in der im Juni 2020 erscheinenden DuD, 44(6), 369-374 unter dem Titel “Brauchen wir eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht?” zu dem Thema (als kostenpflichtige Online-Fassung hier abrufbar). In dem Beitrag heißt es u.a.:

“Für die Begründung einer bundeseigenen Verwaltung für die Datenschutzaufsicht im Bereich der Wirtschaft eröffnet Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG dem Bund einen – bei näherer Betrachtung freilich begrenzten – Handlungsspielraum [unter formal nur abgeschwächten Einwirkungsmöglichkeiten des Bundesrates]. (…)

Erfordert die Verwaltungsaufgabe dagegen mehr als eine zentrale Bundesbehörde oder gar Zusammenarbeit und Abstimmung mit in Länderkompetenz verbleibenden Verwaltungseinheiten, kann sich der Bund nicht mehr auf die Befugnis zur Begründung eigener Verwaltungszuständigkeiten berufen. [Diese Kriterien werden] bei einer zentralen Bundeszuständigkeit für die Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich teils erfüllt, teils aber auch nicht nachgewiesen werden können.

Nachtrag am 26.5.2020:

Unionsfraktion beschließt Positionspapier zur Datenstrategie: Datensorgfalt macht Deutschland zukunftssicher. Weitere Informationen…

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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