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BAG und Datenschutz: Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

16.11.2010

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem heutigen Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010, Az.: 9 AZR 573/09) entschieden, dass “der Arbeitgeber (…) im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers [und damit auch auf das auf informationelle Selbstbestimmungsrecht] Rücksicht zu nehmen [hat].”

Daraus folge, so das BAG, dass ein Beschäftigter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine Personalakte nehmen dürfe.

Damit hatte die Revision des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz Erfolg (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009, Az.: 11 Sa 460/08).

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, das BAG hat aber eine Pressemitteilung in der Angelegenheit erlassen.

Darin heißt es:

“Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.”

 

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag:

Waldemar

Vielen Dank für die Information zur Einsicht der MA Akte. In Kundengesprächen hilft mir das weiter...

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