IITR Datenschutz Blog

Andere Meinung.

04.08.2008

Bei der Anwendung von Recht kann man immer wieder anderer Meinung sein – das ist nicht schlimm und deswegen gibt es Gerichte. Bei dem folgenden Satz, der mich per Mail erreichte, bin ich jedenfalls definitiv anderer Meinung:

Grundsätzlich ist es nicht verboten, bestimmte Daten (Z.B. Adressen, Namen,
Titel) an andere Unternehmen weiterzugeben. Dies gilt nicht, wenn Kunden der Datenübermittlung widersprochen haben.

Nun bin ich der Meinung, dass eine Weitergabe (abgesehen vom §29 BDSG), nur dann möglich ist, wenn der Kunde dem zugestimmt hat – und nicht solange grundsätzlich zulässig ist, wie er nicht widersprochen hat. Das ist die Quintessenz aus dem §4a BDSG, den Ansprüchen aus dem §35 BDSG sowie der zugehörigen Rechtsprechung.

Obiger Satz ist kein Weltuntergang und bei Unternehmen bis heute hin und wieder anzutreffen, sowas kann man meistens schnell und ohne grossen Streit erklären.

Wenn mich die Aussage aber vom Büro des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten erreicht, nachdem ich auf den Verkauf einer Kundenkartei hinweise, muss ich mich nicht wundern, warum so mancher Mythos sich einfach nicht aus der Welt schaffen lässt.

Daher zum Abschluß auch nochmal der Hinweis: Wenn ich irgendwo etwas kaufe, z.B. Schmuck, und in einer Kundenkartei erfasst werde (was ja heute sogar beim Friseur geschieht), dann ist die Weitergabe meiner Daten nur erlaubt, wenn ich dem zugestimmt habe (was leider auch über AGB geht). Ohne Zustimmung keine Weitergabe, Ausnahme ist der Anwendungsbereich des §29 BDSG, der aber auf normale Kundenkarteien nach meiner Auslegung keine Anwendung findet.

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7 Kommentare zu diesem Beitrag:

bc

Ich hoffe, Sie haben die Aussage der Datenschutzbehörde nicht kommentarlos hingenommen. Das ist erschreckend.
Wie heißt es in der verwaltungsrechtlichen Klausuren des öfteren "die Sach- und Fachnähe der Fachbehörde"....

Naja, den Kommentar liest man hier. Was soll ich mich via Mail rumärgern...

Lawlita

@ Jens:

Ich hatte auch erst an den Datenschutzbeauftragten gedacht, aber dann (ich gebe es zu) war es mir zu mühsam, da ich mich (noch) im Datenschutzrecht nicht auskenne (kommt im Schwerpunktstudium).

Aber wie ich sehe wären es wirklich verlorene Mühen gewesen. Ein Armutszeugnis.

thomas

Nun ja, die Weitergabe wird doch aber gerade durch §29 in Verbindung auch mit §28 3 BDSG "grundsätzlich" (also mit Ausnahmen) erlaubt.

Grüße
Thomas

Es ist mir neu, dass ich beim Friseur erfasst werde zum "Zwecke der geschäftsmässigen Datenerhebung zum Zweck der Übermittlung". Der §29 ist für Auskunfteien etc. deren Geschäftsgegenstand gerade die Daten sind (Dazu nur Gola/Schomerus zum §29). Deswegen gibt es ja gerade den §28 UND den §29. Eine Verbindung von 28 III mit dem 29 ist zudem nicht möglich, wenn dann müssen schon beide Tatbestände parallel vorliegen.

Aber mit dem §28 III BDSG hast du dennoch Recht: Man kann hier einen Weg sehen, jedenfalls ist es ja eine ausdrückliche Ausnahme. Allerdings gibt es längst Einschränkungen (wie z.B: die Listenform und nicht die Weitergabe der vollständigen Datei, sowie der Hinweis auf ein Kriterium).

Wie eingangs gesagt, kann man ja unterschiedlicher Meinung bei der Auslegung sein: Ich bevorzuge die restriktive Auslegung dieses Abschnittes und folge Simitis, gehe sogar noch weiter. Andere bevorzugen (im eigenen Interesse) den Gola und legen es weit aus. Ich rate an dem Punkt, immer im Gola und Simitis kurz nachzulesen und sich dann eine eigene Meinung zu Bilden - warum man aber als Verbraucher oder Datenschützer der weiten Auslegung folgen sollte ist mir ein Rätsel ;)

Am Ende bleibt weiterhin die Frage, wie man das "schutzwürdige Interesse" des Verbrauchers definiert. Dieser Begriff ist zur Zeit stark im Wandel. Es bleibt aber auch die Erkenntis, dass der Tatbestand des §28 III BDSG nicht mehr zeitgemäß ist und vom Widerspruchs-TB in einen ausdrücklichen Zustimmungs-TB umgewandelt werden sollte.

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