EuGH-Urteil: Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsanträgen – Eine neue Verteidigungslinie für Unternehmen
23.03.2026
Zusammenfassung
Der EuGH hat entschieden, dass Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein können, wenn sie nicht der Kontrolle der Datenverarbeitung, sondern sachfremden Zwecken wie Schadensersatz dienen. Die Beweislast dafür liegt vollständig beim Verantwortlichen und erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Zudem besteht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nur bei einem tatsächlich nachweisbaren Schaden, der über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht. Das Urteil stärkt damit die Position von Unternehmen, stellt aber hohe Anforderungen an Nachweis und Dokumentation.
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Ein wegweisendes Urteil für die Praxis
Mit seiner Entscheidung vom 19. März 2026 in der Rechtssache C-526/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine praxisrelevante und dogmatisch wichtige Abgrenzung im Datenschutzrecht vorgenommen. Er definiert die Kriterien, unter denen ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO als rechtsmissbräuchlich und somit als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO qualifiziert werden kann.
Rechtsmissbrauch als immanente Schranke des Auskunftsanspruchs
Im Zentrum der Entscheidung steht die teleologische Auslegung des Auskunftsrechts. Dessen primärer Zweck (ratio legis), wie in Erwägungsgrund 63 der DSGVO dargelegt, ist es, der betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der EuGH stellt klar, dass ein Auskunftsanspruch, der nicht auf die Verfolgung dieses Ziels gerichtet ist, sondern primär sachfremden Zwecken – wie der Generierung von Schadensersatzansprüchen – dient, einen Rechtsmissbrauch darstellt. Ein solcher Missbrauch kann bereits beim ersten Antrag vorliegen und erfordert keine wiederholte Geltendmachung.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs obliegt vollumfänglich dem Verantwortlichen. Dieser muss die missbräuchliche Absicht der betroffenen Person positiv nachweisen. Als relevante Indizien für diese anspruchsvolle Prüfung benennt der Gerichtshof insbesondere einen auffällig kurzen zeitlichen Abstand zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsersuchen, öffentlich zugängliche Informationen über ein systematisches Vorgehen der Person oder die Verknüpfung des Antrags mit unverhältnismäßigen Forderungen. Diese Indizien sind im Rahmen einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Konkretisierung der Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes (Art. 82 DSGVO)
Von ebenso großer Bedeutung sind die Ausführungen zu Art. 82 DSGVO. Der EuGH bekräftigt, dass die bloße Verletzung einer DSGVO-Vorschrift per se noch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet. Die betroffene Person unterliegt der Nachweispflicht, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer (real and certain) Schaden entstanden ist. Obwohl der Gerichtshof erneut eine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze ablehnt, muss der Schaden über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehen und darf nicht rein hypothetischer Natur sein.
Zudem stellt der EuGH klar, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Normverstoß des Verantwortlichen und dem Schaden durch ein überwiegendes Mitverschulden der betroffenen Person unterbrochen werden kann. Verfolgt die betroffene Person mit ihrem eigenen Verhalten primär das Ziel, einen Schadensfall zu konstruieren, kann dies einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO ausschließen.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH schafft ein Mehr an Rechtssicherheit für Verantwortliche im Umgang mit Auskunftsersuchen. Sie stattet diese mit justiziablen Kriterien aus, um sich gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Betroffenenrechten zu verteidigen. Gleichzeitig werden die hohen Hürden für die Darlegung eines solchen Missbrauchs betont. Für das Datenschutzmanagement in Unternehmen ergibt sich daraus die zwingende Notwendigkeit, interne Prozesse zur Prüfung und revisionssicheren Dokumentation von potenziell missbräuchlichen Anträgen zu implementieren, um der eigenen Beweislast im Streitfall genügen zu können.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier: Urteil in der Rechtssache C-526/24
Autorin: Eva Herdegen