Umsetzung des Rechts auf Löschung: Ergebnisse der EDPB-Koordinierten Durchsetzungsaktion 2025
09.03.2026
Zusammenfassung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat im Februar 2026 die Ergebnisse der koordinierten Durchsetzungsaktion (CEF) 2025 zur Umsetzung des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO veröffentlicht, an der 32 Aufsichtsbehörden und 764 Verantwortliche beteiligt waren. Die Untersuchung zeigt ein uneinheitliches Umsetzungsniveau mit Defiziten insbesondere bei standardisierten Löschprozessen, der Anwendung der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DS-GVO sowie bei der Dokumentation von Entscheidungen. Zugleich verdeutlichen die Ergebnisse die zentrale Bedeutung belastbarer Lösch- und Aufbewahrungskonzepte und lassen eine künftig intensivere aufsichtsbehördliche Kontrolle der Umsetzung von Betroffenenrechten erwarten.
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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat im Februar 2026 den Abschlussbericht zur koordinierten Durchsetzungsaktion (Coordinated Enforcement Framework, CEF) 2025 veröffentlicht. Gegenstand der europaweiten Überprüfung war die praktische Anwendung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO. An der koordinierten Maßnahme beteiligten sich 32 Datenschutzaufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums. Insgesamt wurden 764 Verantwortliche aus verschiedenen Wirtschaftssektoren einer strukturierten Prüfung unterzogen bzw. mittels einheitlicher Fragebögen befragt.
Hintergrund des Prüfungsprojekts:
Art. 17 DS-GVO normiert unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch betroffener Personen auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Der Löschungsanspruch greift insbesondere dann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt. Der Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt der in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO geregelten Ausnahmen. Diese betreffen unter anderem die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse sowie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der EDPB hat das Recht auf Löschung als Prüfungsgegenstand ausgewählt, da es unionsweit zu den am häufigsten geltend gemachten Betroffenenrechten zählt und regelmäßig Gegenstand von Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden ist. Ziel der koordinierten Durchsetzungsaktion war es, eine vergleichbare Tatsachengrundlage zur Umsetzungspraxis in den Mitgliedstaaten zu schaffen, strukturelle Defizite zu identifizieren und etwaigen Harmonisierungsbedarf aufzuzeigen.
Methodisches Vorgehen:
Die teilnehmenden Aufsichtsbehörden verwendeten einen abgestimmten Fragenkatalog, der insbesondere auf organisatorische und technische Maßnahmen zur Bearbeitung von Löschanträgen abstellte. Gegenstand der Erhebung waren unter anderem interne Zuständigkeitsregelungen, Verfahrensabläufe, Dokumentationsmechanismen sowie die Einbindung von IT-Systemen in Löschprozesse. In einzelnen Fällen wurden vertiefte Prüfmaßnahmen durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden zentral konsolidiert und im Abschlussbericht systematisch ausgewertet. Ein ergänzender Annex enthält weitergehende Informationen zu nationalen Besonderheiten und konkreten Prüfungsfeststellungen.
Festgestellte Umsetzungspraxis:
Die Auswertung zeigt ein differenziertes Gesamtbild. Während ein Teil der geprüften Verantwortlichen über formal etablierte und dokumentierte Verfahren zur Bearbeitung von Löschersuchen verfügt, bestehen bei anderen Organisationen Defizite hinsichtlich der Standardisierung, internen Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Bewertung einzelner Fallkonstellationen. Teilweise fehlt es an klaren Verfahrensanweisungen oder an einer konsistenten Protokollierung der Entscheidungsfindung.
Unterschiede wurden ferner im Hinblick auf Schulungsmaßnahmen und Sensibilisierung der mit Betroffenenanfragen befassten Mitarbeitenden festgestellt. Auch die Transparenzanforderungen gemäß Art. 12 und 13 DS-GVO werden nicht durchgehend in einer Weise umgesetzt, die die Ausübung des Löschungsrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erleichtert.
Besondere praktische Herausforderungen zeigen sich bei der Anwendung der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DS-GVO, bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Lösch- und Aufbewahrungskonzepten sowie beim Umgang mit Datensicherungen und Back-up-Systemen. Zudem wird im Bericht die Abgrenzung zwischen wirksamer Anonymisierung und bloßer Pseudonymisierung thematisiert, da hiervon maßgeblich abhängt, ob personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO weiterhin vorliegen.
Einordnung der Ergebnisse:
Der EDPB bewertet den unionsweiten Stand der Umsetzung als insgesamt durchschnittlich, wobei signifikante Unterschiede in Abhängigkeit von Unternehmensgröße, organisatorischer Komplexität und Reifegrad des Datenschutzmanagements bestehen. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass die formale Implementierung von Löschprozessen nicht zwingend mit einer materiell-rechtlich konsistenten Anwendung des Art. 17 DS-GVO einhergeht. Insbesondere bei der Prüfung und Dokumentation von Ausnahmetatbeständen zeigt sich ein erhöhter Konkretisierungsbedarf.
Rechtssystematisch unterstreichen die Feststellungen die Bedeutung eines integrierten Lösch- und Aufbewahrungskonzepts, dass sowohl die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO (Speicherbegrenzung) als auch die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO berücksichtigt. Die Bearbeitung von Löschanträgen ist nicht isoliert zu betrachten, sondern steht in engem Zusammenhang mit Dateninventaren, Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO sowie internen Kontroll- und Dokumentationsmechanismen.
Zugleich verdeutlicht die koordinierte Durchsetzungsaktion die praktische Relevanz einer belastbaren Entscheidungsdokumentation. Da die Ablehnung eines Löschantrags regelmäßig einer rechtlichen Begründung bedarf und potenziell beschwerde- oder gerichtsrelevant ist, kommt der nachvollziehbaren Anwendung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erhebliche Bedeutung zu. Die Ergebnisse können daher als Indikator für eine verstärkte Prüfungspraxis der Aufsichtsbehörden im Bereich der Betroffenenrechte gewertet werden.
Darüber hinaus tragen die Feststellungen zur weiteren unionsweiten Harmonisierung der Aufsichtspraxis bei. Indem wiederkehrende Problemfelder identifiziert werden, schafft der Bericht eine Grundlage für konsistente Auslegung und Anwendung des Art. 17 DS-GVO im Rahmen des Kohärenzmechanismus nach Kapitel VII DS-GVO.
Ausblick:
Mit der koordinierten Durchsetzungsaktion 2025 liegt eine unionsweite Bestandsaufnahme zur praktischen Anwendung des Art. 17 DS-GVO vor. Die gewonnenen Erkenntnisse können Grundlage für weiterführende Leitlinien, Konkretisierungen oder koordinierte Aufsichtsmaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene sein. Für Verantwortliche ergibt sich hieraus insbesondere die Notwendigkeit, bestehende Lösch- und Aufbewahrungskonzepte auf ihre rechtliche Belastbarkeit, Dokumentationstiefe und technische Umsetzbarkeit hin zu überprüfen.
Autor: Phillip Hetzschold