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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht -
Datenschutz
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Mittwoch, den 04. November 2009 um 12:46 Uhr |
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Verfahrensverzeichnis und Datenschutzgesetz – was muss beachtet werden?
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden an den betrieblichen Datenschutz klare Anforderungen gestellt, damit personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Das BDSG sieht in § 4g Abs. 2 BDSG zu diesem Zweck eine Dokumentation der Datenhaltung und eine Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge in Form eines sog. "Verfahrensverzeichnisses" vor, um die Überprüfung des Datenschutzes durch die diversen Kontrollinstanzen zu ermöglichen.
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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht -
Datenschutz
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Mittwoch, den 28. Oktober 2009 um 17:30 Uhr |
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Wann braucht Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? - Ein Leitfaden.
Trotz der zahlreichen Gesetzesänderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert heute immer noch keine eindeutige Struktur, wann ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten – sei es intern oder extern – beschäftigen muss. Das Ergebnis nach mehreren Novellen ist nach wie vor eine inkonsequente Verknüpfung verschiedener Elemente, die einem konsequenten Datenschutz widersprechen.
Im Folgenden stellen wir für Sie kurz dar, in welchen Fällen auch Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht -
Datenschutz
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Dienstag, den 20. Oktober 2009 um 22:12 Uhr |
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Datenschutz und Strafrecht - diese Verstöße können geahndet werden
Immer wieder werden in der Öffentlichkeit Fälle illegalen Datenhandels bekannt. Millionen von Datensätzen mit persönlichen Daten wie Telefonnummern, Geburtsdaten und Kontonummern werden auf dem Schwarzmarkt gehandelt und illegal genutzt. Nach der BDSG-Novelle II gibt es zwar Änderungen in diesem Bereich, wirklich eingedämmt wurde das Problem aber nach wie vor nicht.
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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht -
Datenschutz
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Dienstag, den 13. Oktober 2009 um 12:05 Uhr |
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Warum brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Unternehmen mit mehr als neun (9) Mitarbeitern, die computergestützt mit personenbezogenen Daten (also insbesondere Mitarbeiter- und Kundendaten) arbeiten, benötigen gemäß § 4f BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Häufig wird hierbei die Frage gestellt: was passiert, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird?
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