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"Das (...) [Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"] gewährleistet (...) die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."
Urteil des BVerfG vom 15.12.1983


Tagungs-Bericht vom 7. Europäischen Datenschutz-Tag in Berlin

iitr-icon_65x65Am 28. Januar 2013 fand anlässlich des 7. Europäischen Datenschutztages auf Einladung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Veranstaltung „Eine Datenschutz-Grundverordnung für Europa – internationale Perspektiven“ in Berlin statt.

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Datenschutz-Informationspflichten bei Datenpannen nach § 42a BDSG („Data Breach Notifications“)

iitr-icon_65x65Stellen Unternehmen fest, dass als besonders schutzwürdig definierte Daten (z.B. Gesundheitsdaten, Konto- und Kreditkarteninformationen) unrechtmäßig an Dritte gelangt sein können (z.B. durch einen Hackerangriff oder beispielsweise den Diebstahl eines unverschlüsselten Laptops), müssen diese die Datenschutz-Aufsichtsbehörde und die Betroffenen informieren. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Datenschutz-Informationspflichten.

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Datenschutz-Listenprivileg: Ende der Übergangsfrist

iitr-icon_65x65Seit dem 01.09.2012 gilt der im Jahr 2009 novellierte § 28 BDSG auch hinsichtlich der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken uneingeschränkt. Dies soll zum Anlass genommen werden, über die Neuerungen für die Werbewirtschaft zu berichten.

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Datenschutz: Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung

In seinem Urteil vom 21.6.2012 (Az.: 2 AZR 153/11) hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachungsmaßnahmen Stellung genommen und entschieden, dass die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers erlaubt ist, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Das Urteil der Vorinstanz LAG Köln wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

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