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Der Gesetzgeber bietet in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG die Möglichkeit, durch Selbstverpflichtung eine Gruppe von Unternehmern an ein freiwillig vereinbartes Verhalten binden zu können.
Im Detail sagt das Wettbewerbsrecht:
„Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Verhaltenskodex [jene] Vereinbarungen (…) über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.“
Ein Verhaltenscodex ist damit wie geschaffen für das Internet, in welchem viele Unternehmen ohne eine fortwährende Überprüfung von staatlichen Behörden auskommen wollen und müssen.
Die Nicht-Einhaltung eines Codex ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 UWG sanktioniert:
„ Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (…) die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist.“
Dadurch erhält ein Verhaltenscodex auch sein rechtliches Gewicht.
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