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"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."
Urteil des BVerfG vom 27.02.2008
Datenschutz - Externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutz-Codex

Teil 2: Freiwillige Verpflichtung: transparenter Umgang mit personenbezogenen Daten

 

6. Datenschutzkonformer Einsatz von E-Mail-Newslettern

Der Webseitenbetreiber erklärt, ohne vorherigen Geschäftskontakt Newsletter nur nach vorheriger expliziter Einwilligung der Nutzer zu versenden. Zur Einholung der Einwilligung wird dabei das so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren eingesetzt, bei dem die Nutzer erst nach Bestätigung ihrer Adressen in einer Erst-E-Mail in die Newsletter-Datenbank eingetragen werden.

 

7. Überprüfung zugekaufter Werbe-Adressen

Der Webseitenbetreiber erklärt, zu Werbezwecken gekaufte Post- und E-Mail-Adressen stichprobenartig auf das Vorliegen von Einwilligungserklärungen zu überprüfen und nicht allein auf die diesbezügliche Zusicherung des Adressen-Verkäufers zu vertrauen.

 

8. Einsatz von Webanalyse-Werkzeugen

Der Webseitenbetreiber erklärt, keine Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ohne Einwilligung der Betroffenen durchzuführen.

 

9. Zugänglichmachen des „öffentlichen Verfahrensverzeichnisses“

Der Webseitenbetreiber erklärt, für sein Unternehmen (soweit erforderlich) ein „öffentliches Verfahrensverzeichnis“ mit den Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG nicht nur für jedermann auf Antrag sondern auf der Webseite zum jederzeitigen Download verfügbar zu halten.

 

10. Einsatz von so genannten „Auftragsdatenverarbeitern“

Der Webseitenbetreiber erklärt, beim Einsatz so genannter „Auftragsdatenverarbeiter“ (also der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch einen Dritten im eigenen Auftrag gemäß § 11 BDSG) die gesetzlich erforderlichen Kontrolle des Auftragnehmers rechtssicher durchzuführen und sich nicht auf allgemein gehaltene Zusicherungen des Auftragnehmers zu verlassen.

 

Zu Teil 1: Transparenz im Datenschutz: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben - Details anzeigen...

 

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