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"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."
Urteil des BVerfG vom 27.02.2008
Datenschutz - Externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutz-Codex

Teil 1: Transparenz im Datenschutz: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

 

1. Veröffentlichung einer Online-Datenschutzerklärung

Der Webseitenbetreiber erklärt, auf seiner Webseite eine Datenschutzerklärung mit den Inhalten nach § 13 TMG verfügbar zu halten, in der er die Webseitenbesucher insbesondere über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert.

 

2. Einsatz von Tracking-Werkzeugen zu Werbezwecken

Der Webseitenbetreiber erklärt, beim Einsatz von Tracking-Werkzeugen zu gruppenbezogenen Werbezwecken ohne Einwilligung der Betroffenen keine personenbezogenen Daten der Nutzer zu verwenden. Die Tracking-Werkzeuge sind in der Datenschutzerklärung zu beschreiben.

 

3. Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Der Webseitenbetreiber erklärt, für sein Unternehmen (soweit gesetzlich erforderlich) einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Dies ist insbesondere notwendig, wenn wenigstens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten (zum Beispiel Mitarbeiter und Kundendaten) betraut sind.

 

4. Kein Verkauf von Kundendaten zu Werbezwecken

Der Webseitenbetreiber erklärt, personenbezogene Daten seiner Kunden nicht ohne Einwilligung zu Werbezwecken an Dritte zu verkaufen.

 

5. Technisch-Organisatorischer Datenschutz

Der Webseitenbetreiber erklärt, die gesetzlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes (insbesondere die zugriffsgeschützte Speicherung von personenbezogenen Daten) sicherzustellen (vgl. hierzu auch Anlage zu § 9 S. 1 BDSG).

 

Zu Teil 2: Freiwillige Verpflichtung: transparenter Umgang mit personenbezogenen Daten - Details anzeigen...

 

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Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in unseren FAQ.

 

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